Satzung des Tierschutzvereins Dingolfing-Landau e.V.

Neue Fassung vom 20.09.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V.“  Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Landshut unter der Registernummer VR 20284.
  2. Sitz des Vereins ist Dingolfing.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Insbesondere, durch Aufklärung, Belehrung und das gute Beispiel, den Tierschutzgedanken nicht allein bei Haustieren, sondern bei der gesamten in Freiheit lebenden Tierwelt unserer Umwelt zu vertreten und Tierquälereien oder Tiermisshandlung und –missbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Tierheims. Er kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich der Verein an einem durch Dritte betriebenen Tierheim beteiligt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene Wirtschaftszwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt nötige Hilfspersonal – ohne unverhältnismäßige hohe Vergütung – angestellt werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll diese Aufwandsentschädigung einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.
  7. Der Verein unterhält eine Tierschutzjugend. Der Vereinszweck wird im Wege des Kinder- und Jugendtierschutz verwirklicht durch:
    a) die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen durch Erstellung von pädagogischen Konzepten und Unterrichtsmaterialien;
    b) Förderung der Vermittlung von tradiertem und neuem Wissen über Haus-, Nutz-, und Wildtiere und den damit verbundenen kulturellen und ökologischen Zusammenhängen;
    c) Organisation und Durchführung von Projekttagen verbunden mit naturwissenschaftlichem Forschen;
    d) Herstellung und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Arbeitsgruppen des Schulwesens, der Erwachsenenbildung und insbesondere zu Landestierschutzjugend zur Zusammenarbeit auf Bundesebene;
    e) den aktiven Einsatz beim Tier- und Naturschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern; Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen (Volksbildung);
    f) Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jedes Kind über 9 Jahre werden. Juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden) können als Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 9. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Über Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe dafür nicht mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt, der in schriftlicher Form zu Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt wird.
    b) durch Ausschluss oder
    c) durch Tod bzw. bei Auflösung juristischer Personen, Vereine und Gesellschaften.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
    b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
    c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit
  7. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens, und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung, bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.
  8. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
  9. Zu Ehrenmitgliedern können Personen vom Vorstand vorgeschlagen werden, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen, hervorragende Dienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  2. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

§ 5 Beiträge

  1. Für alle Mitglieder besteht die Pflicht, den Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird, regelmäßig zu zahlen. Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
  2. Schüler, Studierende und Rentner zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten, ermäßigten Beitrag.
  3. Für juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften, ebenso wie für beantragte Sozialfälle, wird der Beitrag vom Vorstand im Einvernehmen mit diesen festgelegt.
  4. Familien zahlen auf Antrag einen wie unter 1. festgelegten Sonderbeitrag.
  5. Der festgelegte Jahresbeitrag wird jedes Jahr bis 31. März, sowie nach erfolgter Aufnahme zur Zahlung fällig.
  6. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber ansonsten alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
    a) aus dem 1. Vorsitzenden
    b) aus dem 2. Vorsitzenden
    c) aus dem 3. Vorsitzenden
    d) aus dem Schatzmeister
    e) aus dem Schriftführer
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  2. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
  3. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
  2. Der Vorstand leitet und erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
  3. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
    a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
    b) Die Erstellung des Jahresvoranschlages.
    c) Die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses.
    d) Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
    e) Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  1. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
  2. Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der 1. Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit seinen Vorstandskollegen die Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einladung kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Landauer Zeitung und dem Dingolfinger Anzeiger und kann ergänzend durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage erfolgen.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands; Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag des Vorstandes.
    b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern; Die Bestätigung der festgelegten Beitragshöhe.
    c) Die Bestätigung der Ehrenmitgliedschaftsverleihung.
    d) Die Beschlussfassung über die Satzung oder deren Änderung, sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins.
    e) Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
  1. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Eine einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung, sowie über die Vereinsauflösung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
    Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
  3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, mit Ausnahme von Anträgen und Dringlichkeitsanträgen nach Ziffer 7.
  4. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge müssen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer – entweder durch Akklamation oder auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers durch geheime Abstimmung.
  6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
  3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 13  Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 15  Mitgliederliste

  1. Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung
  1. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
    a) Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
    b) Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 16  Tierschutzjugend

  1. Mitglieder der Tierschutzjugend können Jugendmitglieder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein. Mitglieder der Tierschutzjugend, die Ämter der Tierschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglieder der Tierschutzjugend sein, wenn sie zu Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Tierschutzjugend werden die Kinder und Jugendlichen im Sinne des Vereinszwecks gefördert und hierzu durch jugendpflegerische Tätigkeiten angeleitet.
  2. Die Tierschutzjugend gibt sich selbst eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam.
  3. Die Tierschutzjugend kann selbständig einen Vorstand aus ihrem Kreis wählen. Der Jugendvertreter, also der Vorsitzende der Tierschutzjugend, kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist dort auch stimmberechtigt. Im Rahmen des Haushaltsplanes werden der Tierschutzjugend Mittel in eigener Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszwecks und der jugendpflegerischen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 17  Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Bayern e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 19 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., aber mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
  4. Keines der Mitglieder erhält bei Auflösung des Vereins Ausschüttungen, Zuwendungen oder sonstige Vermögensvorteile.

§ 20  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.09.2021 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Termin der Eintragung: 09.03.2022

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